Überschrift: Personen, die eSport in Form eines Wettkampfes berufsmäßig ausüben (
§ 22 Nr. 5 BeschV) und eSport im Rahmen von § 22 Nr. 1 BeschV
Profi-eSportlern, deren Einsatz in deutschen Vereinen oder vergleichbaren an Wettkämpfen teilnehmenden Einrichtungen des eSports vorgesehen ist, kann unter den Voraussetzungen der §§ 19c Abs. 1 AufenthG, 22 Nr. 5 BeschV ein Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der BA erteilt werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und ein Bruttogehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. Der für den eSport zuständige Spitzenverband, der eSport-Bund Deutschland e. V. (ESBD), muss bestätigt haben, dass die Ausübung der Tätigkeit berufsmäßig und von erheblicher Bedeutung ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die ausführlichen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 22 BeschV verwiesen.
Darüber hinaus können eSport-Veranstaltungen (auch unterhalb des qualifizierten Spielbetriebs) auch die Voraussetzungen nach § 22 Nr. 1 BeschV als „Veranstaltung mit sportlichem Charakter“ erfüllen (kurzfristige Einreisen für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten). Dies gilt unabhängig davon, ob der eSportler vertraglich an einen Verein oder eine vergleichbare an Wettkämpfen teilnehmende Einrichtung des eSports in Deutschland oder im Ausland gebunden ist. Anders als bei § 22 Nr. 5 BeschV sieht § 22 Nr. 1 BeschV in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 4 AufenthV und § 30 Nr. 2 BeschV auch die Einreise von Selbständigen zur Ausübung der Tätigkeit vor.